Das Schiedsamt ist für Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig. Seit 01. März 2002 gilt das Landesschlichtungsgesetz. Danach sind Klagen erst zulässig, wenn von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
Gütestellen sind
alle Rechtsanwälte, die nicht Parteienvertreter sind, oder sonstige Gütestellen, die Streitbeilegungen betreiben (allgemeine Gütestellen)
die Schiedsämter und
die anwaltlichen Gütestellen (als Gütestelle durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer zugelassener Rechtsanwalt)
Das Landesschlichtungsgesetz gilt in
Streitigkeiten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen auf Grundstücke, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Überwuchses nach § 910 BGB
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Hinüberfalls nach § 911 BGB
Streitigkeiten über Ansprüche wegen eines Grenzbaumes nach § 923 BGB
Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Hosltein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von gewerblichen Betrieben handelt
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.